Kontakt:

Förderverein

Initiaive "Haus Christa"e.V.

Hauptstr. 6

26969 Butjadingen /  Stollhamm

Karin Bittner

Tel. 04735 - 92 98 13

 

 

 

Satzung des Förderverein Initiative „Haus Christa“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der am 24.09.2013 gegründete Förderverein führt den Namen

 

Förderverein

Initiative „Haus Christa“

und hat seinen Sitz in Hauptstraße 6

26969 Butjadingen / Stollhamm

 

Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).

 

 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesen und des öffentlichen Gesundheitswesen i.S.d. § 52 Abs.2 Nr. 9 und Nr. 3 der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere verwirktlich durch die Beschaffung von Mitteln für das Pflegeheim "Haus Christa". Daneben fördert der Verein das bürgerliche Engagement mit dem Ziel, die Integration/Inklusion psychisch Kranker im allgemeinen und der BewohnerInnen von "Haus Christa" im Besonderen in die soziale Gemeinschaft zu unterstützen. Das Interesse und die Aufmerksamkeit unserer Mitbürger soll sowohl auf die Nöte und Schwierigkeiten im Alltag der BewohnerInnen als auch auf deren Fähigkeiten und Ressourcen gelenkt werden. Die Aktivitäten des Vereins sollen dazu beitragen, bestehende Vorurteile und Ängste der Bevölkerung abzubauen, um den Umgang mit psychisch Kranken zu erleichtern und um die Reintegration der Betroffenen in soziale Strukturen zu sichern.

Seinen Förderzweck verwirklicht der Verein auch unmittelbar durch:

  • Beschaffung von Geldmitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden               Sponsoren, Eintrittsgelder
  • öffentliche Informationsveranstaltungen (über psychische            Erkrankungen/Alltag in "Haus Christa")
  • Aufbau/Organisation einer ehrenamtlichen Mitarbeitergruppe
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter Einbeziehung der     BewohnerInnen von "Haus Christa"

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie                               eigenwirtschaftliche Zwecke

 

4. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

5.  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige                       Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als             Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.             Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins               fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt             werden.

7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen             aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz               religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 2.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der              Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen            Vertreters.

  

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

       2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  •  wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt
  •  wenn das Mitglied mehr als 3 Monate mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

      3. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu           den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm               mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.

  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.  Jedes Mitglied hat
  •  das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  •  gleiches Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.

 Jedes Mitglied hat die Pflicht

  •  die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  •  regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

§ 6 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem

  1.  Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Kassenwart

 Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Eintragung als gemeinnützig verlangt .

  

2. Aufgaben des Vorstandes:

 

Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
  •  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
  •  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
  •  die Aufnahme neuer Mitglieder

  

3. Bestellung des Vorstandes

 

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  •  Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  •  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  •  Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

 

4. Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

 

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  •  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  •  Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

  

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

  • Änderungen der Satzung,

  •  die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  •  Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  •  die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  •  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
  •  die Auflösung des Vereins.

 

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitglieder-versammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine

Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die

Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Pflegeheim „Haus Christa“, wo es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden ist.
  3. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

  

 

Butjadingen /Stollhamm, den 22.10 2013

 

  

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