Satzung des Förderverein Initiative „Haus Christa“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 24.09.2013 gegründete Förderverein führt den Namen
Förderverein
Initiative „Haus Christa“
und hat seinen Sitz in Hauptstraße 6
26969 Butjadingen / Stollhamm
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesen und des öffentlichen Gesundheitswesen i.S.d. § 52 Abs.2 Nr. 9 und Nr. 3 der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere verwirktlich durch die Beschaffung von Mitteln für das Pflegeheim "Haus Christa". Daneben fördert der Verein das bürgerliche Engagement mit dem Ziel, die Integration/Inklusion psychisch Kranker im allgemeinen und der BewohnerInnen von "Haus Christa" im Besonderen in die soziale Gemeinschaft zu unterstützen. Das Interesse und die Aufmerksamkeit unserer Mitbürger soll sowohl auf die Nöte und Schwierigkeiten im Alltag der BewohnerInnen als auch auf deren Fähigkeiten und Ressourcen gelenkt werden. Die Aktivitäten des Vereins sollen dazu beitragen, bestehende Vorurteile und Ängste der Bevölkerung abzubauen, um den Umgang mit psychisch Kranken zu erleichtern und um die Reintegration der Betroffenen in soziale Strukturen zu sichern.
Seinen Förderzweck verwirklicht der Verein auch unmittelbar durch:
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
3. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Eintragung als gemeinnützig verlangt .
2. Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
3. Bestellung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitglieder-versammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Butjadingen /Stollhamm, den 22.10 2013
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